Das "Recht auf eine Ladestation"

Mit der Reform des Wohnungseigentums- sowie des Mietrechts durch das "Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz" (WEMoG) wurde der Aufbau von Ladestationen auf Gemeinschafts- oder Fremdeigentum (z. B. in Tiefgaragen) nun deutlich erleichert.


 

 

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Recht auf eine Ladestatione

Im Fall einer Wohnungseigentumsgemeinschaft haben die Eigentümer:innen damit künftig grundsätzlich einen Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit (§ 20 WEG).

§ 20 Bauliche Veränderungen

(1)   [...]
(2)   Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die [...] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [...] dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

 

Kostenaufteilung

Die Kosten werden durch den Wohnungseigentümer getragen, der die Ladestation nutzen möchte (§ 21 Absatz 1 WEG). Aber auch im Nachhinein kann es anderen Eigentümern – gegen einen angemessenen Ausgleich – erlaubt werden, die Ladeinfrastruktur zu nutzen (§ 21 Absatz 4 WEG).

§ 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen

(1)   Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2)   [...]
(3)   [...]
(4)   Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. [...]

 

Vereinfachte Zustimmung

Das vorherige Zustimmungsrecht (ehemals § 22 Absatz 1 WEG) – welches auch die Einstimmigkeit bei baulichen Veränderungen regelt – entfällt komplett und wird durch eine Mehrheitsregelung ersetzt (§ 25 WEG).

§ 25 Beschlussfassung

(1)   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 


 

 

Mietrecht / Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Und auch Mietende können ab jetzt von Vermietenden verlangen, dass baulichen Veränderungen zugestimmt wird. Eine ähnliche Regelung bestand bereits für die behindertengerechte Nutzung der Mietsache. Hier wurde der entsprechende Paragraf nun um das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge erweitert (§ 554 BGB).
Dies gilt explizit auch für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die kein Wohnraum sind (§ 578 BGB)

§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz

(1)    Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die [...] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [...] dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. [...].
(2)    [...]

§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

(1)    Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ [...] 554 [...] entsprechend anzuwenden.
(2)    Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften [...] entsprechend anzuwenden. [...]
(3)    [...]

 

 

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